Download our zondacrypto
app and start investing now!
Rechtliches
Diese Fassung der Vorschriften gilt ab dem 12.12.2024.
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend Delisting-Bedingungen genannt) regeln das Verfahren, das zondacrypto bei einem Delisting eines Serviced Digital Assets durchführt.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 3 unten definierten Begriffen gelten alle Definitionen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verfügbar unter: https://zondacrypto.com/de/legal/zondacrypto-exchange/allgemeine-geschaftsbedingungen.
3. Für die Zwecke dieser Delisting-Bestimmungen gelten die folgenden Definitionen:
a) Digitaler Vermögenswert - eine digitale Darstellung eines bestimmten Wertes oder eines bestimmten Rechts, die in einer virtuellen Datenbank verarbeitet und gespeichert wird, deren Integrität und Korrektheit durch kryptographische Methoden gesichert ist. Bei den digitalen Vermögenswerten können wir unter anderem zwischen Kryptowährungen, Token, NFTs und Verträgen unterscheiden;
b) Unterstützte Digitale Assets - Digitale Assets, für deren Handhabung die zondacrypto-Systeme angepasst wurden, so dass Kunden Einzahlungen, Abhebungen und Verkäufe dieser Digitalen Assets über die zondacrypto-Systeme vornehmen können;
c) Delisting - der Prozess, der darauf abzielt, die Bearbeitung eines Digitalen Assets durch den zondacrypto-Börsenbetreiber zu beenden, wobei das Endergebnis die Streichung des ausgewählten Digitalen Assets aus der Liste der von zondacrypto bearbeiteten Digitalen Assets ist. Dieser Prozess besteht in der Regel aus den folgenden aufeinanderfolgenden Schritten, die jedoch ausgelassen, durch einen anderen besonderen Schritt ersetzt (gemäß § 2(9) dieser Vorschriften) oder deren Dauer verkürzt werden können, wenn dies gerechtfertigt ist:
i. Ankündigung des Delistings - Ankündigung der geplanten Einstellung des Digital Asset Service gegenüber den Kunden gemäß den Delisting-Bestimmungen;
ii. Einstellung der Dienstleistung für digitale Vermögenswerte - der Zeitraum nach der Ankündigung der Einstellung der Börsennotierung, in dem die Kunden nicht daran gehindert werden, Transaktionen mit dem einzustellenden digitalen Vermögenswert durchzuführen. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 14 Tage ab dem Datum der Ankündigung der Einstellung der Börsennotierung.
iii. Eingeschränkte Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert - ein Zeitraum, in dem der Kunde nur die Möglichkeit hat, Abhebungen von dem digitalen Vermögenswert, dessen Notierung aufgehoben werden soll, vorzunehmen. Während dieses Zeitraums fallen für den Kunden keine zusätzlichen Gebühren im Zusammenhang mit der Speicherung des digitalen Vermögenswerts in den zondacrypto-Konten an; dieser Zeitraum dauert in der Regel 60 Tage und beginnt nach Ablauf des Zeitraums, in dem der digitale Vermögenswert verwaltet wird;
iv. Gebührenpflichtige Speicherung von digitalen Vermögenswerten - der Zeitraum, in dem zondacrypto Gebühren für die Speicherung von digitalen Vermögenswerten erhebt, die dem Delisting unterliegen und die der Kunde bis zum Ende der begrenzten Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert nicht entnommen hat. Während dieses Zeitraums kann der Kunde selbst Abhebungen vornehmen;
d) Projekt - ein Unternehmen, dessen Zweck die Schaffung von neuen Lösungen und Konzepten für digitale Vermögenswerte bleibt, z.B. die Schaffung eines neuen digitalen Vermögenswerts und dessen Vertrieb an Kunden.
1. zondacrypto bemüht sich, seinen Kunden laufend die Durchführung von Transaktionen mit den bisher gehandelten digitalen Vermögenswerten zu ermöglichen. zondacrypto behält sich jedoch das Recht vor, festzustellen, dass dies in einigen Fällen aufgrund der Sicherheit der Transaktionen unmöglich, schwierig oder risikoreich, aus Sicht der Marktmechanismen unzumutbar oder aus rechtlichen Gründen verboten ist. Aus diesem Grund behält sich zondacrypto im Interesse der Qualität der erbrachten Dienstleistung das Recht vor, das Delisting jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu beginnen.
2. Der Beginn des Delistings kann insbesondere aus folgenden Gründen erfolgen (wobei der angegebene Katalog offen ist und die Befugnis von zondacrypto, das Delisting aus anderen Gründen durchzuführen, nicht ausschließt):
a) Der das Projekt vertretende Rechtsträger hat zondacrypto gebeten, den betreffenden digitalen Vermögenswert aus der Liste der unterstützten digitalen Vermögenswerte zu entfernen;
b) Der betreffende Digitale Vermögenswert erfüllt nicht die von zondacrypto festgelegten Anforderungen;
c) Nach Einschätzung von zondacrypto ist das Projekt weiterhin marktunsicher oder es bestehen geringe Aussichten für seine weitere Entwicklung;
d) Nach Einschätzung von zondacrypto ist die öffentliche Kommunikation mit der das Projekt vertretenden Stelle unzureichend oder schwierig;
e) Die Zusammenarbeit an dem betreffenden Projekt wurde von zondacrypto unter dem Gesichtspunkt der Transaktionssicherheit oder allgemein anerkannter ethischer Grundsätze als riskant eingestuft;
f) Das Projekt wird mit der aktuellen Gesetzeslage unvereinbar. Das Projekt verstößt weiterhin gegen das Gesetz, den Inhalt der von zondacrypto gehaltenen Lizenzen, die Bestimmungen der Satzung, die internen Verfahren oder die Bestimmungen des allgemein geltenden Rechts;
g) Das Projekt wirkt sich zum Nachteil der Inhaber von digitalen Vermögenswerten aus;
h) Die Abwicklung des Projekts verursacht übermässige Kosten auf Seiten von zondacrypto.
3. Das Delisting beginnt mit der Herausgabe einer Delisting-Ankündigung an die Kunden. In der Aufhebungsmitteilung gibt zondacrypto die genaue Dauer der einzelnen Aufhebungsschritte entsprechend dem Inhalt dieses Aufhebungsreglements an, mit der Massgabe, dass zondacrypto in besonders begründeten Fällen berechtigt ist, die Dauer zu verkürzen oder die Aufhebungsschritte ganz oder teilweise auszulassen, insbesondere wenn:
a) festgestellt wurde oder eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schaffung oder Weiterentwicklung des Projekts zum Zwecke des Betrugs oder anderer Straftaten finanzieller Art erfolgt ist;
b) das Projekt wurde das Ziel eines Hackerangriffs oder es gibt andere technische Probleme mit dem Projekt, die ein erhebliches Risiko für die Aufrechterhaltung solider Sicherheitsstandards oder die Qualität der Dienstleistung von zondacrypto darstellen;
c) das Projekt stillgelegt wurde oder von seinen Entwicklern nicht mehr unterstützt und weiterentwickelt wird;
d) Änderungen am Projekt vorgenommen wurden oder Änderungen am Projekt geplant sind, die weiterhin gegen das Gesetz, die internen Regelungen oder Verfahren von zondacrypto, allgemein anerkannte Grundsätze des gesellschaftlichen Verkehrs oder gegen den Inhalt einer von zondacrypto gehaltenen Lizenz zur Erbringung von Dienstleistungen in virtueller Währung verstoßen.
e) aufgrund von Änderungen im Gewohnheitsrecht wird das Projekt nicht mehr die rechtlichen Anforderungen erfüllen, die für die weitere Unterstützung durch zondacrypto zwingend erforderlich sind (einschließlich der Verpflichtungen von zondacrypto gegenüber der Regulierungsbehörde oder anderer Verpflichtungen in Bezug auf Lizenzen und rechtliche Anforderungen).
4. zondacrypto haftet nicht für Schäden, die durch die Verkürzung der Dauer, die Änderung, oder den gänzlichen Wegfall aller oder einiger Phasen des Delistings entstehen, sofern dies auf objektive, von zondacrypto nicht zu vertretende Ursachen zurückzuführen ist.
5. Die von zondacrypto im Zusammenhang mit dem Delisting angegebenen Daten beziehen sich auf die Zeitzone UTC+1 (Mitteleuropäische Winterzeit MEZ) oder UTC+2 (Mitteleuropäische Sommerzeit MESZ), sofern in der Mitteilung nichts anderes angegeben ist.
6. zondacrypto sendet die Delisting-Ankündigung zusammen mit einem detaillierten Zeitplan der Delisting-Phasen an die Kunden in Form von E-Mails, die an die dem Kundenkonto zugewiesene E-Mail-Adresse gesendet werden. Die Ablauffrist für den Digital Asset Service beträgt maximal 14 Tage, gerechnet ab dem Datum, an dem zondacrypto die Delisting-Ankündigung versendet. Während der Ablauffrist für den Digital Asset Service gibt es in der Regel keinerlei Einschränkungen bei der Ausführung von Transaktionen an der Börse mit den zu delistenden digitalen Vermögenswerten und zondacrypto bietet alle damit verbundenen bestehenden Dienstleistungen an.
7. Nach Ablauf der Frist für den Ablauf des Digital Asset Service gibt es in der Regel eine Phase der eingeschränkten Interaktion mit dem Digital Asset, in der der Kunde nur die Möglichkeit hat, die zu dekotierenden Digital Assets abzuheben, ohne die Möglichkeit, sie auf das Konto des Kunden einzuzahlen und mit ihnen andere Transaktionen an der Börse durchzuführen. Die Phase der eingeschränkten Interaktion mit dem Digital Asset dauert maximal 60 Tage. Während des Zeitraums der eingeschränkten Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert ist der Kunde weiterhin in der Lage, die Auszahlung der digitalen Vermögenswerte, die von der Streichung betroffen sind, selbst zu veranlassen, es sei denn, die Auszahlung ist aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von zondacrypto liegen, nicht möglich.
8. Wenn der Kunde bis zum Ende des Zeitraums der begrenzten Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert den vom Delisting betroffenen digitalen Vermögenswert nicht entnommen hat, verpflichtet sich zondacrypto, dem Kunden gegen eine Gebühr einen Service zur Aufbewahrung des digitalen Vermögenswertes anzubieten. Die Gebühr hierfür beträgt 20% des ursprünglichen Wertes der vom Delisting betroffenen digitalen Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Endes der begrenzten Interaktionsperiode mit dem digitalen Vermögenswert auf dem Kundenkonto verbleiben, für jeden angefangenen Monat der Speicherung. Die Gebühr wird von den digitalen Vermögenswerten abgezogen, die im Namen des Kunden, der von der Auslistung betroffen ist, aufbewahrt werden, womit sich der Kunde durch die Annahme der vorliegenden Auslistungsbedingungen einverstanden erklärt. Die Beendigung des Delisting-Dienstes für digitale Vermögenswerte erfolgt zum Zeitpunkt des Rücknahmeauftrags des Kunden oder wenn die digitalen Vermögenswerte, die Gegenstand dieses Dienstes sind, vollständig aufgebraucht sind.
9. In besonderen Fällen, die durch Änderungen des Gewohnheitsrechts oder der zondacrypto auferlegten gesetzlichen Anforderungen gerechtfertigt sind, können die in den Abschnitten 6 bis 8 oben angegebenen Schritte des Delistings wie folgt geändert werden:
zondacrypto kann mehrere Schritte der in Absatz 2(6) oben genannten Ablauffrist des Digital Asset Service festlegen, so dass es zu einer regelmäßigen Einschränkung oder Beendigung einzelner Dienstleistungen kommt, die im Rahmen eines bestimmten Digital Assets erbracht werden, wobei für jede dieser eingeschränkten oder beendeten Dienstleistungen eine Vorankündigung von mindestens 7 Tagen gilt;
In besonderen Fällen, die seitens zondacrypto die Möglichkeit ausschließen oder ausschließen können, die Möglichkeit anzubieten, ein bestimmtes dekotiertes digitales Asset während des begrenzten Interaktionszeitraums mit dem digitalen Asset zurückzuziehen (unter anderem aufgrund der Unfähigkeit, Dienstleistungen in Bezug auf ein solches dekotiertes digitales Asset zu erbringen), wie in § 2 (7) oben angegeben, kann zondacrypto kann den Schritt der eingeschränkten Interaktion mit einem digitalen Vermögenswert in einen anderen spezifischen Schritt ändern, der in der automatischen, kostenlosen Umwandlung des dekotierten digitalen Vermögenswerts in einen anderen – von zondacrypto ausgewählten – digitalen Vermögenswert besteht, der nach der Dekotierung an der Börse verfügbar ist, vorbehaltlich der Umrechnung des Wertes der ausgetauschten Vermögenswerte im Verhältnis 1:1 (oder zugunsten des Kunden). Eine solche Umwandlung von Geldern führt dazu, dass der Kunde nach Ablauf der Delisting-Frist die Möglichkeit hat, über dieses umgewandelte Asset an der Börse, das seinem Kundenkonto zugeordnet ist, zeitlich unbegrenzt und kostenlos zu verfügen. In diesem Fall gilt § 2.8 (Kostenpflichtiger Speicherdienst für digitale Vermögenswerte) nicht.
10. zondacrypto haftet nicht für Einzahlungen von Digitalen Vermögenswerten, die der Kunde nach Beendigung des Digital Asset Retention Service vornimmt. Für den Fall, dass der Kunde eine Einzahlung vornimmt:
a) Während des Zeitraums der begrenzten Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert wird zondacrypto Maßnahmen ergreifen, um dem Konto korrekt Geldmittel hinzuzufügen, garantiert aber nicht den erfolgreichen Ausgang einer solchen Maßnahme und haftet nicht dafür. Wenn die von zondacrypto ergriffenen Maßnahmen dazu führen, dass das Guthaben korrekt dem Konto hinzugefügt wird, hat der Kunde die Möglichkeit, das Guthaben abzuheben, ohne weitere Transaktionen mit diesen digitalen Vermögenswerten durchführen zu können, vorausgesetzt, dass das Halten des Guthabens auf dem Konto nach dem Ende des Zeitraums der eingeschränkten Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert zu Gebühren gemäß Absatz 8 oben führt.
b) Nach dem Ende des Zeitraums der begrenzten Interaktion mit dem digitalen Vermögenswert ist die Gutschrift von Geldern auf dem Konto nur möglich, nachdem das Verfahren zur Wiedererlangung des digitalen Vermögenswerts gemäß den Regeln zur Wiedererlangung des digitalen Vermögenswerts durchgeführt wurde, die unter: https://zondacrypto.com/de/legal/zondacrypto-exchange/vorschriften-fur-die-wiedererlangung-von-digitalen-vermogenswerten.
1. zondacrypto ist berechtigt, die Delisting-Bedingungen jederzeit zu ändern, wobei eine solche Änderung zu dem von zondcrypto festgelegten Zeitpunkt in Kraft tritt, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Delisting-Bedingungen nicht weniger als 7 Tage nach der Bereitstellung der geänderten Delisting-Bedingungen an den Nutzer oder Kunden liegen darf. Jeder Nutzer und Kunde wird durch eine E-Mail an die seinem Konto zugewiesene E-Mail-Adresse über die Änderung informiert.
2. Wenn der Nutzer oder Kunde die Änderungen der Delisting-Bedingungen nicht akzeptiert, muss der Kunde, um den mit zondacrypto abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zu beenden, zondacrypto unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an: [email protected] informieren. In diesem Fall wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Inhalts der Delisting-Regelungen beendet.
3. In Angelegenheiten, die in diesen Delisting-Regeln nicht geregelt sind, gelten die Regeln und Vorschriften für die Erbringung der Dienstleistungen und die allgemein in der Republik Estland, in der zondacrypto ihren Sitz hat, geltenden Gesetze. Die vorstehende Bestimmung entzieht dem Verbraucherkunden nicht den Schutz, der ihm nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zusteht.